IHK-Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin hat für bei ihr eingetragenene Berufsausbildungsverhältnisse entsprechend des § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einen Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet. Bei Streitigkeiten muss der Klage beim Arbeitsgericht grundsätzlich die Verhandlung vor dem Ausschuss vorausgegangen sein. Dieser setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.
Vor Antragstellung empfiehlt die Kammer bei Problemen in der Berufsausbildung sich zunächst mit dem/r Ausbildungsberater/-in der Kammer für den Ausbildungsberuf in Verbindung zu setzen, um Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsvertrag bereits im Vorfeld einer Klärung zuzuführen.
Antragstellung:
  • Ansprechpartnerin: Katrin Dummer, Telefon: 030-31510-361, E-Mail: Katrin.Dummer@berlin.ihk.de
    Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden (bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters) tätig.
    Der Antrag ist bei der IHK schriftlich (Kontaktaufnahme mit Geschäftsstelle möglich auch über Online-Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 40 KB)) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Er muss mindestens enthalten:
  • die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner)
  • das Antragsbegehren
  • die Begründung des Antragsbegehrens.
Alle Formalitäten der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Verfahrens werden durch die IHK auf der Grundlage einer Verfahrensordnung realisiert. Das Verfahren ist kostenfrei und nicht öffentlich.
Bei Annahme eines Antrages setzt die IHK den Verhandlungstermin fest und beruft für die mündliche Verhandlung aus dem Ausschuss einen Vertreter der Arbeitgeber und einen Vertreter der Arbeitnehmer.
Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses ist nur gegeben
  • für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis,
  • für Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, nicht jedoch für Umschulungsverhältnisse.